Art 56 Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/56#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/56#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/56#abs-3 (3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/56#abs-4 (4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/56#abs-5 (5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/56#abs-6 (6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu Art 56 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 15.06.2021 – C-645/19DSGVO: Befugnis einer nicht federführenden Aufsichtsbehörde zur Klageerhebung bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17Zitiert von 10
- OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 279/17Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 24.03.2021 – Kart 2/19 (V)
- EuGH, 04.07.2023 – C-252/21Datenschutz und Wettbewerbsrecht: Feststellung von DSGVO-Verstößen durch eine nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Missbrauchsaufsicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 116
- EuGH, 24.09.2019 – C-507/17Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- EuGH, 10.02.2026 – C-97/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 21.01.2026 – 29 K 7470/24
- VG Köln, 17.07.2025 – 13 K 1419/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 56 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.