Art 61 Gegenseitige Amtshilfe
Die ersuchte Aufsichtsbehörde lehnt das Ersuchen nur ab, wenn
sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder
ein Eingehen auf das Ersuchen gegen diese Verordnung verstoßen würde oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem die Aufsichtsbehörde, bei der das Ersuchen eingeht, unterliegt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 61 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 15.06.2021 – C-645/19DSGVO: Befugnis einer nicht federführenden Aufsichtsbehörde zur Klageerhebung bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- EuGH, 04.07.2023 – C-252/21Datenschutz und Wettbewerbsrecht: Feststellung von DSGVO-Verstößen durch eine nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Missbrauchsaufsicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 114
- EuGH, 24.09.2019 – C-507/17Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.