Art 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu Art 33 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.11.2022 – 15 U 159/21Zitiert von 3
- EuGH, 26.09.2024 – C-768/21Zitiert von 16
- LG Paderborn, 19.12.2022 – 3 O 99/22Datenschutzrecht: Schadensersatzanspruch wegen Kontrollverlusts durch Daten-Scraping und unzureichender Sicherheitsmaßnahmen eines sozialen Netzwerks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- LG Paderborn, 13.12.2022 – 2 O 212/22Datenschutzrecht: Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Schutzmaßnahmen gegen Datenscraping mittels eines Kontakt-Import-Tools Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LAG Hessen, 10.02.2026 – 12 SLa 709/25
- EuGH, 30.04.2025 – C-313/23Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 02.04.2026 – 29 K 7351/23
- OLG Braunschweig, 05.06.2025 – 2 U 71/24Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 24.04.2025 – 5 U 59/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 33 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.