Gesetze / DSGVO

DSGVO

Art 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Stand: 02.07.2026

Datenschutzrecht4 Entscheidungen

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

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