Art 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Stand: 02.07.2026
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 29 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 11.04.2024 – C-741/21Datenschutz: Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO; Anforderungen an die Haftungsbefreiung des Verantwortlichen und Bemessung des immateriellen Schadens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 105
- LAG Hamm, 11.05.2021 – 6 Sa 1260/20Zitiert von 5
- BGH, 07.10.2025 – VI ZR 297/24Datenschutzrecht: Haftung eines Arbeitnehmers für DatenschutzverstößeZitiert von 1
- EuGH, 18.06.2026 – C-505/26DSGVO: Keine Eigenschaft als Verantwortlicher bei der Datenverarbeitung durch den Leiter einer Organisation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Ansbach, 17.02.2026 – AN 10 S 25.2871
- VG Ansbach, 11.02.2026 – AN 10 S 25.2772
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.07.2024 – 11 U 69/23Zitiert von 7
- EuGH, 22.06.2023 – C-579/21Datenschutz: Reichweite des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinsichtlich der in Protokolldateien enthaltenen Informationen über Datenabfragen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- EuGH, 15.12.2022 – C-579/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 29 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.