Art 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
die Verarbeitungszwecke;
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Wird zitiert von 713 Entscheidungen zu Art 15 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 12.09.2024 – C-203/22
- EuGH, 27.02.2025 – C-203/22Zitiert von 10
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 7
- VG Wiesbaden, 19.11.2025 – 6 K 788/20.WIZitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 – 16 K 5148/20Zitiert von 5
- LAG Baden-Württemberg, 17.03.2021 – 21 Sa 43/20Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.08.2026 – IV B 15/26Zur Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 19/26Zivilprozessrecht: Anforderungen an die Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO; keine Heilung einer unzulänglichen Begründung nach Fristablauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 30.06.2026 – IX R 3/25(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2026 - IX R 2/25: Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 15 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.