Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 74 Bildung des Präsidialrats
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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