Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 74 Bildung des Präsidialrats

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.

§ 73 § 75