Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
Stand: 01.08.2021
Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.08.1986 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I 1446)
BGBl. 1986 I S. 1446
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