§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente
Stand: 10.06.2019
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- BPatG, 04.11.2016 – 7 W (pat) 12/15Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form - "Weiterbehandlung IV" – Möglichkeit der Einreichung eines Weiterbehandlungsantrag als elektronisches Dokument
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Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.