§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente
Stand: 10.06.2019
Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 DPMAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 04.11.2016 – 7 W (pat) 12/15Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form - "Weiterbehandlung IV" – Möglichkeit der Einreichung eines Weiterbehandlungsantrag als elektronisches Dokument
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2018 I S. 2444
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01.11.2013 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2013 (BGBl. I 3906)
BGBl. 2013 I S. 3906
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10.02.2010 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2010 (BGBl. I 83)
BGBl. 2010 I S. 83
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.