Gesetze / DPMA-Verordnung

DPMAV

§ 13 Vertretung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/13#abs-1 (1) Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/13#abs-2 (2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluss tätig sind, ausdrücklich als Vertreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem Zusammenschluss tätigen Vertreter.

§ 12 § 14