§ 13 Vertretung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/13#abs-1 (1) Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/13#abs-2 (2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluss tätig sind, ausdrücklich als Vertreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem Zusammenschluss tätigen Vertreter.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 DPMAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 21.12.2020 – 7 W (pat) 14/19Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht
- BPatG, 27.10.2011 – 21 W (pat) 6/07Patentbeschwerdeverfahren – Nachweis der Inlandsvertretervollmacht –Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.