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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 83
BGBl. 2010 I S. 83 · 9.622 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Einführung der elektronischen Aktenführung
und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs
bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof*)
Vom 10. Februar 2010
Auf Grund
– der §§ 28, 34 Absatz 6 Satz 1 und des § 125a Ab-
satz 3 des Patentgesetzes, von denen § 28 zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7
Nummer 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656) geändert und § 125a Absatz 3
durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521)
neu gefasst worden sind,
– des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21 Absatz 1 und des
§ 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 4
Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), § 21
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Ge-
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) und § 29
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des Ge-
setzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert
worden sind,
– des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des
§ 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen
§ 65 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), § 65 Absatz 1 Nummer 7 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 95a Absatz 3
durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden sind,
– des § 11 Absatz 1 und 2 des Halbleiterschutzge-
setzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521)
geändert worden ist, und
– des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Geschmacksmustergesetzes, von denen
§ 25 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 2 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu
gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Justiz:
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Artikel 1
Verordnung
über die elektronische
Aktenführung bei dem Patentamt, dem
Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
(EAPatV)
§1
Elektronische Aktenführung
Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundes-
gerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Ent-
scheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen
des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrens-
akten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.
§2
Verfahrensrecht für das Patentamt
Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die
Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektro-
nische Aktenführung entsprechend.
§3
Vernichtung von Schriftstücken
Werden Schriftstücke oder sonstige Unterlagen in
ein elektronisches Dokument übertragen, so dürfen sie
nicht vernichtet werden, wenn in Betracht kommt, über
ihr Vorhandensein oder ihre Beschaffenheit Beweis zu
erheben.
§4
Überblick über Aktenbestandteile
(1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch
papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff
auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen
Teil sichtbar sein.
(2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Akten-
bestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle
anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar
sein.

§5
Herkunftsnachweis
(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht
erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen
der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer
eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der
nicht unbemerkt verändert werden kann.
(2) Ein elektronisches Dokument des Patentamts
wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnen-
den Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektro-
nische Signatur an das Dokument angebracht wird.
§6
Ausfertigung
Wird ein elektronisches Dokument durch das Patent-
amt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende
Angaben aufzunehmen:
1. den Namen der Person, die eine elektronische Sig-
natur angebracht hat,
2. den Tag, an dem die Signatur oder ein anderer Her-
kunftsnachweis angebracht wurde, sowie
3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unter-
schrieben wird.
§7
Akteneinsicht
Steht die Akteneinsicht beim Patentamt jedermann
frei, kann sie auch durch elektronischen Zugriff auf
den Inhalt der Akten gewährt werden.
§8
Vorlegen von Akten
(1) Sind Akten einem Gericht oder einer Behörde
vorzulegen, werden alle elektronischen Aktenbestand-
teile übersandt oder der unbeschränkte Zugriff darauf
ermöglicht. Die Aktenbestandteile dürfen keinen Ko-
pierschutz tragen.
(2) Werden Akten in einem Rechtsmittelverfahren
vorgelegt, so muss erkennbar sein, auf welchem Stand
sich die Akten befanden, als das Rechtsmittel eingelegt
wurde.
(3) Kann das Gericht oder die Behörde den Inhalt der
Dateien nicht in eine lesbare Form bringen, sind die be-
treffenden Aktenteile in einer anderen, geeigneten Form
zu übersenden.
§9
Aufbewahrung
Aktenbestandteile in elektronischer Form sind
ebenso lange aufzubewahren wie Aktenbestandteile in
Papierform.
Artikel 2
Änderungen von Verordnungen
(1) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die durch Artikel 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13
der Anlage sind elektronische Dokumente mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektro-
nischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „qualifizierte“ gestrichen.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:
„8a. Bundesgerichtshof Verfahren nach dem
8b. Bundesgerichtshof Verfahren nach dem
b) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
„12. Bundespatentgericht Verfahren nach dem
13. Bundespatentgericht Verfahren nach dem
Halbleiterschutzgesetz 1. 3. 2010
Geschmacksmustergesetz 1. 3. 2010“.
Halbleiterschutzgesetz 1. 3. 2010
Geschmacksmustergesetz 1. 3. 2010“.
(2) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Sep-
tember 2006 (BGBl. I S. 2159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 werden das Semikolon und die ihm nachfolgenden Wörter gestrichen.
2. § 22 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

(3) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren.“
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das
Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde
liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.“
3. § 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten
Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Berlin, den 10. Februar 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 83. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2938985ff9d20550….