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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 83

BGBl. 2010 I S. 83 · 9.622 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 83 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 83
                                                Verordnung
                              zur Einführung der elektronischen Aktenführung
                          und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs
                    bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof*)
                                                         Vom 10. Februar 2010

   Auf Grund
– der §§ 28, 34 Absatz 6 Satz 1 und des § 125a Ab-
  satz 3 des Patentgesetzes, von denen § 28 zuletzt
  durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2004
  (BGBl. I S. 390), § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7

  Nummer 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
  (BGBl. I S. 3656) geändert und § 125a Absatz 3
  durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521)
  neu gefasst worden sind,
– des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21 Absatz 1 und des
  § 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 4
  Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des
  Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), § 21
  Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Ge-
  setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) und § 29
  zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des Ge-
  setzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert
  worden sind,
– des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des
  § 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen
  § 65 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2 Ab-
  satz 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004
  (BGBl. I S. 390), § 65 Absatz 1 Nummer 7 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
  1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 95a Absatz 3
  durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. Juli
  2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden sind,

– des § 11 Absatz 1 und 2 des Halbleiterschutzge-

  setzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5

  des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521)

  geändert worden ist, und

– des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1
  und 2 des Geschmacksmustergesetzes, von denen
  § 25 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 2 des
  Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu
  gefasst worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Justiz:

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
   2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
   S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

                       Artikel 1
                   Verordnung
              über die elektronische
     Aktenführung bei dem Patentamt, dem

    Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

                     (EAPatV)

                          §1
            Elektronische Aktenführung

  Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundes-
gerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Ent-
scheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen
des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrens-
akten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.

                          §2
         Verfahrensrecht für das Patentamt

   Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die
Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektro-
nische Aktenführung entsprechend.

                          §3

           Vernichtung von Schriftstücken

   Werden Schriftstücke oder sonstige Unterlagen in
ein elektronisches Dokument übertragen, so dürfen sie

nicht vernichtet werden, wenn in Betracht kommt, über

ihr Vorhandensein oder ihre Beschaffenheit Beweis zu

erheben.

                          §4

         Überblick über Aktenbestandteile

   (1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch
papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff
auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen
Teil sichtbar sein.

   (2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Akten-
bestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle

anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar
sein.
BGBl. 2010, Seite 84 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 84
                            §5

                   Herkunftsnachweis

   (1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht
erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen
der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer
eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der
nicht unbemerkt verändert werden kann.
   (2) Ein elektronisches Dokument des Patentamts
wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnen-
den Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektro-
nische Signatur an das Dokument angebracht wird.

                            §6

                       Ausfertigung

  Wird ein elektronisches Dokument durch das Patent-
amt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende
Angaben aufzunehmen:

1. den Namen der Person, die eine elektronische Sig-
   natur angebracht hat,

2. den Tag, an dem die Signatur oder ein anderer Her-

   kunftsnachweis angebracht wurde, sowie

3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unter-
   schrieben wird.

                          §7
                    Akteneinsicht

   Steht die Akteneinsicht beim Patentamt jedermann
frei, kann sie auch durch elektronischen Zugriff auf
den Inhalt der Akten gewährt werden.

                          §8
                 Vorlegen von Akten
   (1) Sind Akten einem Gericht oder einer Behörde
vorzulegen, werden alle elektronischen Aktenbestand-
teile übersandt oder der unbeschränkte Zugriff darauf
ermöglicht. Die Aktenbestandteile dürfen keinen Ko-
pierschutz tragen.
   (2) Werden Akten in einem Rechtsmittelverfahren
vorgelegt, so muss erkennbar sein, auf welchem Stand
sich die Akten befanden, als das Rechtsmittel eingelegt
wurde.

   (3) Kann das Gericht oder die Behörde den Inhalt der
Dateien nicht in eine lesbare Form bringen, sind die be-
treffenden Aktenteile in einer anderen, geeigneten Form
zu übersenden.

                          §9

                    Aufbewahrung

  Aktenbestandteile in elektronischer Form sind
ebenso lange aufzubewahren wie Aktenbestandteile in
Papierform.
                                                       Artikel 2
                                          Änderungen von Verordnungen
  (1) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die durch Artikel 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
          „(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13

der Anlage sind elektronische Dokumente mit einer
       qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektro-
       nischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen
       Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet.“
     b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „qualifizierte“ gestrichen.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:

        „8a.    Bundesgerichtshof       Verfahren nach dem

        8b.     Bundesgerichtshof       Verfahren nach dem

     b) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:

        „12.    Bundespatentgericht     Verfahren nach dem

        13.     Bundespatentgericht     Verfahren nach dem

Halbleiterschutzgesetz                    1. 3. 2010

Geschmacksmustergesetz                    1. 3. 2010“.

Halbleiterschutzgesetz                    1. 3. 2010

Geschmacksmustergesetz                    1. 3. 2010“.
  (2) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Sep-
tember 2006 (BGBl. I S. 2159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 werden das Semikolon und die ihm nachfolgenden Wörter gestrichen.
2. § 22 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2010, Seite 85 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 85

  (3) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren.“
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
  oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation
  auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das
  Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde
  liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.“
3. § 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten
      Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,“.

                                                        Artikel 3
                                                     Inkrafttreten
                    Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.


                    Berlin, den 10. Februar 2010

                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 83. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2938985ff9d20550….