Gesetze / Datenerhebungsverordnung 2012
DEV 2012§ 10 Verifizierung der Datenmitteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DEV%202012/10#abs-1 (1) Die Angaben in der Datenmitteilung müssen von einer sachverständigen Stelle verifiziert worden sein, die nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zur Verifizierung von Angaben in Zuteilungsanträgen befugt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DEV%202012/10#abs-2 (2) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizierung der Datenmitteilung die Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. § 14 Abs. 3 bis 6 der Zuteilungsverordnung 2007 gilt jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DEV%202012/10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 Standards für die Prüfung von Angaben sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur des Prüfberichts festlegen. Sie gibt diese Anforderungen im Bundesanzeiger bekannt. Die sachverständige Stelle ist verpflichtet, im Prüfbericht Abweichungen von den bekannt gegebenen Anforderungen offen zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DEV%202012/10#abs-4 (4) Bei der Verifizierung der Datenmitteilungen von Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 kann die sachverständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten. Für die Bestimmung der Emissionsmenge gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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21.07.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I 1475)
BGBl. 2011 I S. 1475
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.