Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen
Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. Dabei sind
§ 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 40b eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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