Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz
DDG§ 29 Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.02.2026 – 5 K 1203/24.NWZitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 476/24.NWZitiert von 4
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 1204/24.NWZitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 475/24.NWZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 24.03.2026 – 27 K 3964/22
5 Entscheidungen zu § 29 DDG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/29#abs-1 (1) Zuständige Justizbehörde nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ihren Sitz hat. Sofern in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/29#abs-2 (2) Die §§ 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/29#abs-3 (3) Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 darf das Gericht nur auf Antrag der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 dieses Gesetzes zuständigen Behörden anordnen. Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sind glaubhaft zu machen.