Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 9 Schutz der Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Karlsruhe, 16.12.2004 – 8 K 971/04Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.12.2010 – 13 A 176.06
- OVG Niedersachsen, 12.01.2006 – 7 ME 54/05
- VG Köln, 18.02.2011 – 18 K 1600/09
- OLG Stuttgart, 29.10.2003 – 4 U 159/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/9#abs-1 (1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird das Bundeseisenbahnvermögen von der Haftung für diese Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und das Bundeseisenbahnvermögen haften für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft allein verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/9#abs-2 (2) Die Ansprüche der Gläubiger gegen das Bundeseisenbahnvermögen aus den im Ausgliederungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten verjähren in fünf Jahren, falls die Verjährung nach allgemeinen Vorschriften nicht schon früher eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Wird der Anspruch des Gläubigers erst nach diesem Zeitpunkt fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/9#abs-3 (3) Für Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergegangen sind, haftet die Gesellschaft nicht.