Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 3 Gegenstand des Unternehmens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BAG, 18.09.2012 – 3 AZR 308/10Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn
- BAG, 18.09.2012 – 3 AZR 307/10Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen BundesbahnZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 – L 21 U 217/16Zitiert von 1
- SG Berlin, 20.10.2016 – S 98 U 775/13Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 25.04.2018 – 1 K 2544/16Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2010 – 3 Sa 618/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 DBGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/3#abs-1 (1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/3#abs-2 (2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/3#abs-3 (3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.