Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 2 Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BAG, 18.09.2012 – 3 AZR 308/10Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn
- BAG, 18.09.2012 – 3 AZR 307/10Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen BundesbahnZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 16.12.2004 – 8 K 971/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.2024 – 4 S 717/24
- OVG Saarland, 17.04.2019 – 1 A 28/18Zitiert von 1
- VG Köln, 10.08.2018 – 15 L 250/18
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 25.04.2018 – 1 K 2544/16Zitiert von 1
- SG Berlin, 20.10.2016 – S 98 U 775/13Zitiert von 1
- VG Köln, 18.02.2011 – 18 K 1600/09
14 Entscheidungen zu § 2 DBGrG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DBGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/2#abs-1 (1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/2#abs-2 (2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/2#abs-3 (3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.