§ 19d Ergänzende Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder andere Rechtsvorschriften übertragen sind, im Bereich der Guten Laborpraxis folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis die Anhänge 1 und 2 zu ändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Verfahren der behördlichen Überwachung. In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann auch eine Übertragung der Veröffentlichungsbefugnis auf das Bundesinstitut für Risikobewertung geregelt werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 19d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313)
BGBl. 2023 I Nr. 313
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 19d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1479)
BGBl. 2021 I S. 1479
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.