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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1479

BGBl. 2021 I S. 1479 · 14.617 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1479
                                     Drittes Gesetz
                      zur Änderung des Chemikaliengesetzes –
            Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen*
                                                             Vom 3. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                       Änderung des
                    Chemikaliengesetzes

   Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 12h die folgenden Angaben eingefügt:
                            „Abschnitt IIb

     Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

   § 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 517/2014

   § 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 517/2014

   § 12k Verordnungsermächtigungen“.
2. Nach § 12h wird folgender Abschnitt IIb eingefügt:
                            „Abschnitt IIb
     Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

                                  § 12i
                     Ergänzende Pflichten
      zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
       (1) Es ist verboten,
   1. Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß
      gegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit An-
      hang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom
      16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und
      zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
      (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) in Verkehr
      gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an
      Dritte abzugeben oder zu erwerben, oder
   2. Behälter, die dem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1
      in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, zu lagern
      oder zu entleeren.

   Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen
   zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen.

     (2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem
   Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionssystem auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht
unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang III
der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Ver-
botsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an
Dritte abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder
elektronisch dem Erwerber eine Erklärung mit fol-
genden Angaben zu übermitteln:

1. Name und Anschrift des Abgebenden,
2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die
   Einrichtung bereits vor dem in Anhang III der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbots-
   datum erstmals in den Verkehr gebracht wurde,
   und
3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder
   der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung

   des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Er-
   klärung ermöglichen.

   (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn aufgrund der Um-
stände, insbesondere aufgrund

1. der Bauart und des Zustandes des Erzeugnisses
   oder der Einrichtung oder
2. von Herstellerkennzeichnungen auf dem Erzeug-
   nis oder der Einrichtung,
offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbrin-
gen vor dem Verbotsdatum erfolgte.
  (4) Die Erklärung nach Absatz 2 ist vom Abge-
benden und vom Erwerber für einen Zeitraum von
mindestens fünf Jahren nach Übermittlung aufzube-
wahren.
  (5) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 ge-
genüber der zuständigen Behörde begründet die
Vermutung, dass kein Verstoß gegen Absatz 1
Satz 1 vorliegt.
   (6) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer
Kennzeichnungspflicht nach Artikel 12 der Verord-
nung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, erneut für Dritte
bereitstellt oder an Dritte abgibt, hat sicherzustellen,
dass die nach Artikel 12 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014 beim Inverkehrbringen anzubringende
Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu an-
gebracht wird, wenn er nicht bereits aufgrund ande-
rer Rechtsvorschriften zur Anbringung einer derarti-
gen Kennzeichnung verpflichtet ist.

                         § 12j

                Ergänzende Pflichten
  zu Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
   (1) Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasser-
stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verord-

nung (EU) Nr. 517/2014, die unter Verstoß gegen die
Anforderungen des Artikels 15 Absatz 1 Unterab-
BGBl. 2021, Seite 1480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1480
  satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in den Ver-
  kehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an
  Dritte abzugeben oder zu erwerben. Satz 1 gilt
  nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rück-
  gabe oder Entsorgung erfolgen. Liegt ein Verstoß
  gegen Satz 1 vor, soll die zuständige Behörde die
  Verwendung des Stoffes oder Gemisches unter-
  sagen und kann die Vernichtung des Stoffes oder
  Gemisches anordnen.
    (2) Wer als Hersteller oder Einführer teilfluorierte
  Kohlenwasserstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
  der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 an Dritte abgibt,
  hat bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch
  dem Erwerber eine Erklärung mit folgenden Anga-
  ben zu übermitteln:
  1. der Name und die Anschrift des Herstellers oder
     Einführers,
  2. eine Bestätigung,
       a) dass und für welches Kalenderjahr oder welche
          Kalenderjahre ihm für die gelieferten Stoffe
          oder Gemische nach Artikel 16 oder 18 der
          Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Quote für
          das Inverkehrbringen zugeteilt oder übertra-
          gen wurde,
       b) dass für die Stoffe oder Gemische eine kon-
          kret anzugebende Ausnahme von der Quoten-
          pflicht für das Inverkehrbringen nach Artikel 15
          Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr.
          517/2014 vorliegt oder

       c) dass die Stoffe oder Gemische bereits vor
          dem 1. Januar 2015 in den Verkehr gebracht
          wurden und
  3. Identifikationsmerkmale, die eine eindeutige Zu-
     ordnung der Stoffe, Gemische oder ihrer Behälter
     zu der Erklärung ermöglichen.
     (3) Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Sinne
  des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/
  2014 zur eigenen Verwendung oder zur Abgabe an
  Dritte von einem Lieferanten aus einem anderen
  Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht, ohne
  von diesem eine Erklärung nach Absatz 2 zu erhal-
  ten, hat die in Absatz 2 genannten Angaben zu er-
  mitteln. Bei Abgabe an Dritte hat er bei jeder Liefe-
  rung schriftlich oder elektronisch dem Erwerber eine
  Erklärung zu übermitteln, aus der sich die in Ab-
  satz 2 genannten Angaben sowie sein eigener Name
  und seine eigene Anschrift ergibt. Können Angaben
  nach Absatz 2 nicht ermittelt werden, gilt Satz 2 mit
  den folgenden Maßgaben: In der Erklärung
  1. ist für jede nicht ermittelbare Angabe glaubhaft
     darzulegen, warum diese nicht ermittelt werden
     konnte;
  2. sind anstelle einer nicht ermittelbaren Angabe
     nach Absatz 2 Nummer 1 Name und Anschrift
     des Lieferanten aus dem anderen Mitgliedstaat
     der Europäischen Union anzugeben.

    (4) Bei jeder weiteren Abgabe des Stoffes oder
  Gemisches in der Lieferkette hat der jeweilige Abge-
  bende die die Lieferung betreffenden Angaben nach
  Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 sowie sei-
  nen eigenen Namen und seine eigene Anschrift
  schriftlich oder elektronisch dem Erwerber zu über-
  mitteln.

     (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Ab-
  gabe zur Rückgabe oder Entsorgung sowie die Ab-
  gabe aufgearbeiteter oder recycelter Stoffe oder
  Gemische, die mit den Angaben nach Artikel 12 Ab-
  satz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gekenn-
  zeichnet sind. Für die Abgabe von Gemischen, die
  aus aufgearbeiteten oder recycelten Stoffen oder
  Gemischen sowie ungebrauchten Stoffen oder Ge-
  mischen bestehen, gelten die Absätze 2 bis 4 mit
  den folgenden Maßgaben:
  1. für die ungebrauchten Anteile des Gemisches
     sind die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 zu
     übermitteln;
  2. für die aufgearbeiteten oder recycelten Anteile
     des Gemisches genügen die Angaben nach
     Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU)
     Nr. 517/2014.
    (6) Die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4, je-
  weils auch in Verbindung mit Absatz 5, sind sowohl
  vom Abgebenden als auch vom Erwerber für einen
  Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Über-
  mittlung aufzubewahren.
     (7) Die Vorlage der Angaben nach den Absätzen 2
  bis 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, ge-
  genüber der zuständigen Behörde begründet die
  Vermutung, dass kein Verstoß gegen Absatz 1 vor-
  liegt. Wenn die Angaben nicht vorgelegt werden und
  auch nicht anderweitig glaubhaft gemacht wird,
  dass beim Inverkehrbringen des Stoffes oder Gemi-
  sches die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 1
  Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
  beachtet wurden, soll die zuständige Behörde die
  weitere Abgabe oder Verwendung des Stoffes oder
  Gemisches untersagen und kann die Vernichtung
  des Stoffes oder Gemisches anordnen.

                         § 12k
             Verordnungsermächtigungen
    Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit
  unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung
  mit Zustimmung des Bundesrates

  1. nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Über-
     mittlung der Erklärung und der Angaben nach
     § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie
     zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 4 und § 12j
     Absatz 6 zu treffen,
  2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form
     die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Ab-
     satz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeich-
     nung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Ein-
     richtungen angebracht werden müssen,
  3. die Herstellung von fluorierten Treibhausgasen,
     für die Reduktionspflichten nach dem Montrealer
     Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe,
     die zum Abbau der Ozonschicht führen
     (BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923;
     2017 II S. 1138, 1139) bestehen, mengenmäßig
     zu begrenzen, soweit dies erforderlich ist, um die
     Einhaltung der Reduktionspflichten sicherzustel-
     len.“

3. Dem § 19b wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Stellt eine zuständige Behörde bei einem In-
  spektionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder im
BGBl. 2021, Seite 1481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1481
  Rahmen der Überwachung nach § 21 Absatz 1 fest,
  dass jemand zu Unrecht behauptet, die Grundsätze
  der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 zu befolgen,
  so dass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der von
  ihm durchgeführten Prüfungen und Phasen von Prü-

  fungen nach Absatz 1 infrage gestellt werden könn-

  te, so unterrichtet sie hierüber unter Angabe der von

  dieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen
  das Bundesinstitut für Risikobewertung.“
4. § 19d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. die Weiterleitung von Informationen nach
         § 19b Absatz 3 an die Europäische Kommis-
         sion gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie
         2004/9/EG.“
5. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach Nummer 4 die folgen-
     den Nummern 4a bis 4f eingefügt:

     „4a. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
          oder § 12j Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung,
          ein Erzeugnis oder einen teilfluorierten Koh-

          lenwasserstoff für Dritte bereitstellt, an
          Dritte abgibt oder erwirbt,
     4b.   entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
           einen dort genannten Behälter lagert oder
           entleert,
     4c.   entgegen § 12i Absatz 2 oder § 12j Ab-
           satz 2, Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung
           mit Satz 3, oder Absatz 4, jeweils auch in
           Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, eine dort
           genannte Erklärung oder Angabe nicht,

           nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
           vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
           zeitig übermittelt,

      4d.   entgegen § 12i Absatz 4 oder § 12j Absatz 6
            eine dort genannte Erklärung oder Angabe
            nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-
            bewahrt,

      4e.   entgegen § 12i Absatz 6 nicht sicherstellt,

            dass eine Kennzeichnung erhalten geblie-

            ben ist oder neu angebracht wird,

      4f.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 12j
            Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 2 zuwi-
            derhandelt,“.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 7 Buch-
      stabe b“ durch die Wörter „Nummer 4a, 4b und 7

      Buchstabe b“ und wird die Angabe „Nummer 4“
      durch die Angabe „Nummer 4, 4c, 4f“ ersetzt.

6. Dem § 28 wird folgender Absatz 13 angefügt:
      „(13) § 12j Absatz 2 bis 7 gilt nicht für Stoffe und
   Gemische, die vom Hersteller oder Einführer oder
   von demjenigen, der sie aus einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union bezieht, bereits
   vor dem 1. August 2021 an einen Dritten abgegeben
   worden sind.“

                        Artikel 2

                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit kann den Wortlaut des Chemi-
kaliengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 3. Juni 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                    Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1479. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 28c77b2ecc26ee46….