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Artikel 1 · BT-Drs. 19/28181 · S. 17
Zu Artikel 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes) Zu Nummer 1 Durch Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht um den neuen Abschnitt IIb ergänzt. Zu Nummer 2 Es wird ein neuer Abschnitt IIb mit ergänzenden Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in das ChemG eingefügt. Zu Abschnitt IIb (Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014) Zu § 12i (Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014) Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verbietet das (weitere) Bereitstellen oder die Abgabe an Dritte sowie den Erwerb von Erzeugnissen und Einrichtungen des Anhangs III, die unter Verstoß gegen ein diesbezügliches Verbot in Arti- kel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III erstmalig in Verkehr gebracht wurden. Die Vorschrift bewirkt, dass es für illegal in Verkehr gebrachte Produkte keinen legalen Markt mehr gibt. Sie ermöglicht es den zuständigen Behörden, bei Feststellung der objektiven Unionsrechtswidrigkeit des erstmaligen Inverkehrbringens solcher Erzeugnisse und Einrichtungen Maßnahmen gegenüber jedem weiteren Mitglied der Lieferkette ergreifen, auch unabhängig davon, ob der Betreffende den Verstoß kannte oder hätte erkennen müssen. Die Frage, ob der Betroffene den Verstoß kannte oder bei der nach den Umständen des Einzelfalls zu erwartenden Drucksache 19/28181 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sorgfalt hätte erkennen müssen, spielt allerdings eine entscheidende Rolle bei Anwendung der Bußgeldbeweh- rung nach § 26 Absatz 1 Nummer 4a ChemG, die Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Die Regelung ermöglicht den Landesbehörden auch bereits im Verdachtsfall eines Unionsrechtsverstoßes, gegen- über jedem Teilnehmer der Lieferkette Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Verdachts
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.583 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.626–68.209 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c260337cab206f14….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP