§ 19d Ergänzende Vorschriften
Stand: 24.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19d#abs-1 (1) Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung hat zusätzlich folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19d#abs-2 (2) Vorbehaltlich des § 19c Absatz 1 gilt für den Austausch von Informationen zwischen der GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung und den zuständigen Behörden der Länder § 22 Satz 1 und 2 entsprechend. Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung leitet die Informationen über die Nichteinhaltung der GLP-Grundsätze, die sie von ausländischen Staaten in den nach § 19b Absatz 2 einer GLP-Bescheinigung gleichgestellten Fällen erhält, unverzüglich an die zuständigen Bewertungsbehörden weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19d#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis die Anhänge 1 und 2 zu ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19d#abs-4 (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Verfahren der behördlichen Überwachung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19d ChemG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 22.03.2022 – 22 CE 21.546Zitiert von 1
- VG Ansbach, 29.06.2020 – AN 14 E 20.01223Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 19d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313)
BGBl. 2023 I Nr. 313
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 19d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1479)
BGBl. 2021 I S. 1479
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.