§ 19d Ergänzende Vorschriften
Stand: 24.11.2023
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Bayern, 22.03.2022 – 22 CE 21.546Zitiert von 1
- VG Ansbach, 29.06.2020 – AN 14 E 20.01223Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19d#abs-1 (1) Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung hat zusätzlich folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19d#abs-2 (2) Vorbehaltlich des § 19c Absatz 1 gilt für den Austausch von Informationen zwischen der GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung und den zuständigen Behörden der Länder § 22 Satz 1 und 2 entsprechend. Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung leitet die Informationen über die Nichteinhaltung der GLP-Grundsätze, die sie von ausländischen Staaten in den nach § 19b Absatz 2 einer GLP-Bescheinigung gleichgestellten Fällen erhält, unverzüglich an die zuständigen Bewertungsbehörden weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19d#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis die Anhänge 1 und 2 zu ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19d#abs-4 (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Verfahren der behördlichen Überwachung.