§ 19c Berichterstattung
Stand: 24.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19c#abs-1 (1) Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung erstattet jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr der Europäischen Kommission Bericht über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie ist darüber hinaus für die Berichterstattung über die Gute Laborpraxis im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zuständig. Die Berichte nach den Sätzen 1 und 2 enthalten ein Verzeichnis der inspizierten Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, eine Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchgeführt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen. Die obersten Landesbehörden wirken bei der Erstellung der Berichte mit und übersenden ihre Beiträge bis zum 15. Februar für das vergangene Kalenderjahr der GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19c#abs-2 (2) Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung kann ein Verzeichnis der Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, die Prüfungen oder Phasen von Prüfungen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durchführen, im Bundesanzeiger, im elektronischen Bundesanzeiger oder auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 19c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313)
BGBl. 2023 I Nr. 313
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 19c geändert durch Artikel 296 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 19c geändert durch Artikel 431 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.