§ 16e Mitteilungen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/16e?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt als benannte Stelle nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/16e?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Wer als Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen wird, bei der zumindest der Verdacht besteht, dass sie auf Einwirkungen gefährlicher Stoffe, gefährlicher Gemische, von Erzeugnissen, die gefährliche Stoffe oder Gemische freisetzen oder enthalten, oder von Biozid-Produkten zurückgeht, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung den Stoff oder das Gemisch, Alter und Geschlecht des Patienten, den Expositionsweg, die aufgenommene Menge und die festgestellten Symptome mitzuteilen. Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form zu erfolgen. § 8 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Angaben einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln sind; dieser hat die Angaben nach Satz 1 an das Bundesinstitut für Risikobewertung weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/16e?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung übermittelt die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen den von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Gemische sammeln und auswerten und bei stoffbezogenen Erkrankungen durch Beratung Hilfe leisten (Informationszentren für Vergiftungen). Die Informationszentren für Vergiftungen berichten dem Bundesinstitut für Risikobewertung
In den Berichten müssen Angaben zur Person des Patienten anonymisiert sein.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/16e?asof=2020-01-10#abs-3a (3a) Das Bundesinstitut für Risikobewertung stellt den nach § 21 für die Überwachung zuständigen Landesbehörden aus den bei ihm eingegangenen Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgende Informationen zur Verfügung:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/16e?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen und die Angaben nach Absatz 2 sind vertraulich zu behandeln. Die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen dürfen nur verwendet werden, um
Die Überwachungsbefugnisse der zuständigen Landesbehörden nach § 21 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/16e?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 16e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313)
BGBl. 2023 I Nr. 313
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 16e eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 16e geändert durch Artikel 296 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 16e eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2774 712)
BGBl. 2017 I S. 2774
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 16e geändert durch Artikel 431 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.