Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV§ 7 Weitere Meldevorschriften
Stand: 14.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/7#abs-1 (1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/7#abs-2 (2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/7#abs-3 (3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:
Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.
Änderungsverlauf
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16.05.2001 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I 888)
BGBl. 2001 I S. 888
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.