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# § 7 CWÜV — Weitere Meldevorschriften

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen  
Stand: 14.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.

(2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.

(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:

- 1. bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,

- 2. bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.

Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.

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Zitiervorschlag: § 7 CWÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/7

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