Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

CWÜV

§ 7 Weitere Meldevorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 1. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Jahresvorausmeldungen sind im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bis zum 15. September eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:

1.
bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,
2.
bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.

Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.

§ 6 § 7