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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 888
BGBl. 2001 I S. 888 · 3.010 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
(2. ÄndCWÜV)
Vom 16. Mai 2001
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 und des § 3 des
Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkom-
men vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenüber-
einkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794),
zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Ursprungs-,“ und
„ , Durchfuhr-“ gestrichen.
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind
folgende Maßeinheiten zu verwenden:
1. bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,
2. bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.
Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 3
in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.“
3. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 9
Ausnahmen für geringe Konzentrationen
(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung,
wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger
als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.
(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemi-
kalien
1. der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom
Hundert oder weniger oder
2. der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom
Hundert oder weniger
einer Mischung bilden.
(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung,
wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 einen Anteil
von 30 vom Hundert oder weniger einer Mischung
bilden.
(4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn
Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter
bestimmten Waren enthalten sind, die
1. zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den
persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder
2. zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
4. § 12 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2. entgegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht oder“.
5. § 14 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
Berlin, den 16. Mai 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des
J. F i s c
Auswärtigen
h e r
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Müller
Technologie
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 888. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 9ad3bf36e1bb4d33….