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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 888

BGBl. 2001 I S. 888 · 3.010 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 888
                                        Zweite Verordnung
             zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
                                          (2. ÄndCWÜV)
                                                      Vom 16. Mai 2001

  Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 und des § 3 des
Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkom-
men vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die
Bundesregierung:
                         Artikel 1
  Die Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenüber-
einkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794),
zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom

21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt ge-

ändert:

1. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Ursprungs-,“ und
   „ , Durchfuhr-“ gestrichen.

2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
     „(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind
   folgende Maßeinheiten zu verwenden:
   1. bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,

   2. bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.
   Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die
   Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 3
   in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.“

3. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
                          „§ 9

          Ausnahmen für geringe Konzentrationen
      (1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung,
   wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger
   als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.

     (2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemi-
   kalien
   1. der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom
      Hundert oder weniger oder
   2. der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom
      Hundert oder weniger
   einer Mischung bilden.

      (3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung,

   wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 einen Anteil

   von 30 vom Hundert oder weniger einer Mischung
   bilden.
     (4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn
   Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter
   bestimmten Waren enthalten sind, die
   1. zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den
      persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder

   2. zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

4. § 12 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

   „2. entgegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 eine Meldung
       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
       rechtzeitig macht oder“.

5. § 14 wird aufgehoben.

                         Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
                                     Berlin, den 16. Mai 2001
                                                   Der Bundeskanzler
                                                   Gerhard Schröder

                                      Der Bundesminister des
                                                  J. F i s c

Auswärtigen
h e r
                                                Der Bundesminister
                                          für Wirtschaft und
                                                      Müller
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 888. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9ad3bf36e1bb4d33….