Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV§ 8 Formvorschriften
Stand: 14.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/8#abs-1 (1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/8#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.