Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

CWÜV

§ 8 Formvorschriften

Stand: 14.03.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/8#abs-1 (1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/8#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.

§ 7 § 9