§ 8 Zusammenarbeit
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/8#abs-1 (1) Die Börsenaufsichtsbehörden und die Bundesanstalt arbeiten eng zusammen und tauschen nach Maßgabe des § 10 untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/8#abs-2 (2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen und -einstellungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, vom Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/8#abs-3 (3) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich über gemäß § 4a Absatz 2 Satz 5, § 4b Absatz 4 Satz 5 erteilte Genehmigungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/8#abs-4 (4) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt regelmäßig und auf eine einheitliche und vergleichbare Art über die gemäß § 24 Absatz 2b festgelegten Parameter für eine Volatilitätsunterbrechung.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/8#abs-4a (4a) Die Börsenaufsichtsbehörde hat der Bundesanstalt Unterrichtungen nach § 5 Absatz 9, § 7 Absatz 5 Satz 1 sowie § 15 Absatz 5a zur weiteren Übermittlung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übermitteln. Die Übermittlung von Unterrichtungen zu möglichen Verstößen gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 erfolgt nur in schwerwiegenden Fällen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/8#abs-5 (5) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, zuständigen Behörden tauschen untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/8#abs-6 (6) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden tauschen untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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01.07.2024 in Kraft
§ 8 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 3. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
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