§ 2a
Stand: 10.06.2019
Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 2a BÄO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 28.10.2024 – 7 Sa 491/23Zitiert von 1
- BAG, 20.05.2026 – 4 AZR 98/25Arzt im Tarifsinn - beschränkte BerufsausübungserlaubnisZitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 23.05.2023 – 11 Sa 64/22
- SG Aachen, 06.02.2018 – S 13 KR 262/17Zitiert von 1
- SG Aachen, 06.02.2018 – S 13 KR 114/17
- VG Sigmaringen, 09.05.2011 – 1 K 1055/10
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 29.08.2025 – 25 E 975/24.B
- OVG Hamburg, 09.11.2023 – 3 Bf 64/21Zitiert von 1
- VG München, 29.08.2023 – M 16 K 19.5866
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a BÄO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.1992 Ausfertigung
§ 2a aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I 719)
BGBl. 1992 I S. 719
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.