Gesetze / Bundesärzteordnung

BÄO

§ 2a

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.

§ 2 § 3