Gesetze / Kooperationsgesetz der Bundeswehr
BwKoopG§ 7 Übergangsmandat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/7#abs-1 (1) Der Personalrat der zuweisenden Dienststelle nimmt in dem Kooperationsbetrieb die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen und in dem Kooperationsbetrieb nicht bereits ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Personalrat hat im Rahmen seines Übergangsmandats insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/7#abs-2 (2) Werden einem Kooperationsbetrieb Angehörige mehrerer Dienststellen zugewiesen, nimmt derjenige Personalrat das Übergangsmandat wahr, aus dessen Zuständigkeitsbereich die meisten der zugewiesenen Wahlberechtigten stammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/7#abs-3 (3) Das Übergangsmandat endet, sobald im Kooperationsbetrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch nach zwölf Monaten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/7#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Personalrat unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestellen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/7#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.