# § 7 BwKoopG — Übergangsmandat

Kooperationsgesetz der Bundeswehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Personalrat der zuweisenden Dienststelle nimmt in dem Kooperationsbetrieb die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen und in dem Kooperationsbetrieb nicht bereits ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Personalrat hat im Rahmen seines Übergangsmandats insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen.

(2) Werden einem Kooperationsbetrieb Angehörige mehrerer Dienststellen zugewiesen, nimmt derjenige Personalrat das Übergangsmandat wahr, aus dessen Zuständigkeitsbereich die meisten der zugewiesenen Wahlberechtigten stammen.

(3) Das Übergangsmandat endet, sobald im Kooperationsbetrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch nach zwölf Monaten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Personalrat unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestellen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.

---

Zitiervorschlag: § 7 BwKoopG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/7
