Gesetze / Kooperationsgesetz der Bundeswehr

BwKoopG

§ 8 Weitergeltung von Dienstvereinbarungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Die in den Dienststellen im Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Dienstvereinbarungen gelten im Kooperationsbetrieb für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen weiter, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.

§ 7 § 9