Gesetze / Kooperationsgesetz der Bundeswehr
BwKoopG§ 8 Weitergeltung von Dienstvereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Die in den Dienststellen im Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Dienstvereinbarungen gelten im Kooperationsbetrieb für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen weiter, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.