Gesetze / Kooperationsgesetz der Bundeswehr
BwKoopG§ 6 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 04.05.2011 – 7 ABR 3/10Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung der einem Kooperationsunternehmen der Bundeswehr zugewiesenen BundesbedienstetenZitiert von 22
- LAG Niedersachsen, 09.12.2009 – 15 TaBV 22/09Zitiert von 1
- BAG, 31.07.2014 – 2 AZR 408/13
- BAG, 31.07.2014 – 2 AZR 407/13Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr - Personalgestellung - Kündigungserklärungsfrist - Anhörung des Betriebsrats des KooperationsbetriebsZitiert von 64
- BVerwG, 22.09.2015 – 5 P 12/14Auswirkungen der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auf die Wahlberechtigung zum Personalrat der gestellenden DienststelleZitiert von 17
- BAG, 09.10.2013 – 7 ABR 12/12DRK-Schwesternschaft e.V. - Personalgestellung - Betriebsrat im Stammbetrieb - Versetzungen im Einsatzbetrieb - ZustimmungserfordernisZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 09.10.2013 – 7 ABR 13/12Zitiert von 2
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 234/12Zitiert von 1
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 235/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BwKoopG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/6#abs-1 (1) Die in § 1 genannten Personen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/6#abs-2 (2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/6#abs-3 (3) Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der in § 1 genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtungen deren jeweilige Dienststelle.