Gesetze / Kooperationsgesetz der Bundeswehr
BwKoopG§ 3 Passives Wahlrecht zum Personalrat
Stand: 15.06.2021
Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3 BwKoopG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.12.2009 – 6 P 16.08Zitiert von 47
- LAG Niedersachsen, 09.12.2009 – 15 TaBV 22/09Zitiert von 1
- BVerwG, 22.09.2015 – 5 P 12/14Auswirkungen der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auf die Wahlberechtigung zum Personalrat der gestellenden DienststelleZitiert von 17
- BVerwG, 18.01.2013 – 6 PB 17/12Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit; Zuweisung von Tätigkeiten beim Jobcenter; Wahlberechtigung zum Personalrat der Agentur für Arbeit
- BVerwG, 18.01.2013 – 6 PB 17.12Zitiert von 35
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 235/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 234/12Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 24.05.2012 – 21 K 1021/11.PVB
- ArbG Berlin, 21.12.2011 – 33 Ca 12651/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BwKoopG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.