Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 19 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 28.03.2001 – 7 ABR 21/00Zitiert von 9
- OVG NRW, 22.06.2006 – 1 A 2632/04Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 – OVG 6 N 55.09Zitiert von 3
- LAG Hamm, 08.01.2010 – 10 TaBV 35/09Zitiert von 1
- OVG Saarland, 05.06.2014 – 1 A 441/13
- BVerwG, 18.01.2013 – 6 PB 17/12Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit; Zuweisung von Tätigkeiten beim Jobcenter; Wahlberechtigung zum Personalrat der Agentur für ArbeitZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 234/12Zitiert von 1
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 235/12Zitiert von 1
- BAG, 05.12.2012 – 7 ABR 48/11Teilnahmeberechtigung von vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen im StammbetriebZitiert von 33
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 DBGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/19#abs-1 (1) Die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gelten für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschußgesetzes als Arbeitnehmer der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Sie gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigte der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/19#abs-2 (2) Soweit die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Verpflichtungen, die ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2316) sowie nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundeseisenbahnvermögen.