Gesetze / Kooperationsgesetz der Bundeswehr
BwKoopG§ 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/4#abs-1 (1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwKoopG/4#abs-2 (2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 BwKoopG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 14.12.2009 – 6 P 16.08Zitiert von 47
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 562)
BGBl. 2017 I S. 562
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.