Gesetze / Kooperationsgesetz der Bundeswehr

BwKoopG

§ 2 Aktives Wahlrecht zum Personalrat

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt.

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