Gesetze / Kooperationsgesetz der Bundeswehr

BwKoopG

§ 2 Aktives Wahlrecht zum Personalrat

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt.

§ 1 § 3