Gesetze / Kooperationsgesetz der Bundeswehr
BwKoopG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 1 BwKoopG →
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Nach Gewicht
- BAG, 04.05.2011 – 7 ABR 3/10Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung der einem Kooperationsunternehmen der Bundeswehr zugewiesenen BundesbedienstetenZitiert von 22
- BAG, 31.07.2014 – 2 AZR 408/13
- BAG, 31.07.2014 – 2 AZR 407/13Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr - Personalgestellung - Kündigungserklärungsfrist - Anhörung des Betriebsrats des KooperationsbetriebsZitiert von 64
- LAG Hamm, 16.03.2012 – 13 TaBV 48/11Zitiert von 1
- BAG, 09.10.2013 – 7 ABR 12/12DRK-Schwesternschaft e.V. - Personalgestellung - Betriebsrat im Stammbetrieb - Versetzungen im Einsatzbetrieb - ZustimmungserfordernisZitiert von 3
- BAG, 09.10.2013 – 7 ABR 13/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 21.12.2011 – 6 TaBV 63/11Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 21.12.2011 – 6 TaBV 75/11Zitiert von 2
- BAG, 15.12.2011 – 7 ABR 65/10(Berücksichtigung der in Privatbetrieben tätigen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei den Schwellenwerten des § 9 und § 38 BetrVG)Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BwKoopG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.