Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 16 Hilfsmittel
Stand: 21.10.2021
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- VG Stuttgart, 23.04.2020 – 1 K 5368/19Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit
Der Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung medizinisch notwendig ist, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16#abs-2 (2) Hilfsmittel, die in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16#abs-3 (3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16#abs-4 (4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.