Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 16 Hilfsmittel
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit
Der Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung medizinisch notwendig ist, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16#abs-2 (2) Hilfsmittel, die in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16#abs-3 (3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16#abs-4 (4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 BwHFV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stuttgart, 23.04.2020 – 1 K 5368/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. I S. 3932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.