Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 16 Hilfsmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit
Der Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung medizinisch notwendig ist, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hilfsmittel, die in der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.
Änderungsverlauf
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09.11.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2020 (BGBl. I 2349)
BGBl. 2020 I S. 2349
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.