Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 17 Sehhilfen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/17#abs-1 (1) Fehlsichtigen Soldatinnen und Soldaten werden auf Grund truppenärztlicher Verordnung oder auf Grund der Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde der Bundeswehr die notwendigen Dienstbrillen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der bestmöglichen Sehleistung zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/17#abs-2 (2) Bei dienstlichem Bedarf kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Augenheilkunde der Bundeswehr zusätzlich folgende Sehhilfen verordnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/17#abs-3 (3) Brillenbehälter können bei Erstausstattung mit einer Dienstbrille und bei Verlust oder Bruch eines dienstlich gelieferten Brillenbehälters verordnet werden; sie müssen den dienstlichen Anforderungen genügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/17#abs-4 (4) Kontaktlinsen dürfen nur verordnet werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/17#abs-5 (5) Ist eine eigene Sehhilfe einer Soldatin oder eines Soldaten während des Dienstes unbrauchbar geworden oder verloren gegangen, so wird auf Kosten der Bundeswehr Ersatz geleistet, wenn
§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.