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# § 16 BwHFV — Hilfsmittel

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung  
Stand: 21.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit

- 1. Sehhilfen (§ 17),

- 2. Hörhilfen,

- 3. Körperersatzstücken,

- 4. orthopädischen Hilfsmitteln und

- 5. anderen Hilfsmitteln.

Der Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung medizinisch notwendig ist, um

- 1. den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,

- 2. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,

- 3. eine Behinderung auszugleichen,

- 4. eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,

- 5. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

- 6. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(2) Hilfsmittel, die in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.

(3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die

- 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,

- 2. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder

- 3. in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind.

(4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.

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Zitiervorschlag: § 16 BwHFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/16

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