Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
BwBBG§ 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 3
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- OLG Rostock, 10.01.2025 – 17 Verg 4/24Zitiert von 1
- OLG Rostock, 18.07.2024 – 17 Verg 1/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 01.12.2023 – Verg 22/23
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Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.