Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
BwBBG§ 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/3?asof=2026-03-14#abs-1 (1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aufträge, die den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nachrichtenwesens dienen, erfasst sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/3?asof=2026-03-14#abs-2 (2) § 145 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwecke auch die satzungsgemäßen Zwecke der internationalen Organisation umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/3?asof=2026-03-14#abs-3 (3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.