§ 2 Ergänzende Vorschriften zur Herstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen im Teil A Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1362)
BGBl. 2021 I S. 1362
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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