Gesetze / Butterverordnung

ButtV 1997

§ 2 Ergänzende Vorschriften zur Herstellung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/2#abs-1 (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/2#abs-2 (2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/2#abs-3 (3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen im Teil A Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/2#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 1a § 3