§ 5 Teilurlaub
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 224
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 23.01.2018 – 9 AZR 200/17Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen - Streitgegenstand bei einem AbgeltungsverlangenZitiert von 58
- BAG, 09.08.2016 – 9 AZR 51/16 · Teilurlaub nach § 26 Abs 2 Buchst b TV-LZitiert von 10
- ArbG Köln, 25.01.2017 – 20 Ca 2195/16Zitiert von 1
- ArbG Köln, 25.01.2017 – 20 Ca 1196/16Zitiert von 1
- ArbG Köln, 11.01.2017 – 20 Ca 2193/16Zitiert von 1
- ArbG Krefeld, 19.09.2013 – 1 Ca 30/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 22.10.2025 – 4 U 9/24
- BAG, 03.06.2025 – 9 AZR 104/24Kein Urlaubsverzicht durch ProzessvergleichZitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 24.01.2025 – 7 SLa 562/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BUrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/5#abs-1 (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/5#abs-2 (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/5#abs-3 (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.