Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 33 Vorläufige Registrierung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Lübeck, 08.12.2023 – 7 T 359/23Zitiert von 1
- BayObLG, 24.09.2024 – 101 VA 112/24Zitiert von 3
- BGH, 02.10.2024 – XII ZB 216/24Vergütungsanspruch für Tätigkeit als Berufsbetreuer nach Vergütungsrecht seit dem 1. Januar 2023Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2024 – 20 VA 10/23Zitiert von 3
- LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2024 – 13 T 364/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie
1.
die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
2.
den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.
Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.